Warum die Reihenfolge über das Gelingen entscheidet
Wer nach der Trennung im gemeinsamen Haus bleiben will, steht vor drei Baustellen, die sich gegenseitig blockieren: Die Bank muss die Finanzierung einem einzigen Darlehensnehmer zutrauen, die Partner müssen sich auf eine Ausgleichszahlung einigen, und am Ende muss das Grundbuch den neuen Alleineigentümer ausweisen. Jede dieser Baustellen hängt an der vorherigen. Ohne Zusage der Bank ist jede vereinbarte Ausgleichszahlung eine Absichtserklärung, und ohne geklärte Zahlung gibt es nichts, was ein Notar beurkunden könnte.
Erst die Bank, dann die Zahl, dann der Notar
Die tragfähige Reihenfolge beginnt deshalb bei der Finanzierung. Der übernehmende Partner klärt zuerst, ob er die bestehende Restschuld plus Ausgleichszahlung allein tragen kann und ob die Bank bereit ist, den anderen aus der Haftung zu entlassen. Erst wenn diese Frage beantwortet ist, lohnt sich die Verhandlung über den genauen Betrag. Der Notartermin steht am Ende und fasst zusammen, was vorher geklärt wurde.
Praktisch heißt das: Mit einer schriftlichen Finanzierungszusage, die ausdrücklich die Entlassung des anderen Partners umfasst, lässt sich die Ausgleichszahlung verbindlich verhandeln. Fehlt diese Zusage, sollte jede Einigung unter dem Vorbehalt stehen, dass die Bank zustimmt.
Was passiert, wenn man mit dem Grundbuch beginnt
Paare, die zuerst die Eigentumsübertragung beurkunden lassen, erleben häufig eine unangenehme Überraschung: Der ausziehende Partner steht nicht mehr im Grundbuch, haftet aber weiter voll für das Darlehen. Er hat damit das Risiko behalten und die Sicherheit abgegeben. Umgekehrt kann der bleibende Partner eine Ausgleichszahlung zugesagt haben, die ihm später keine Bank finanziert.
Schritt eins: die Bank und die gemeinsame Haftung
Haben beide Partner den Darlehensvertrag unterschrieben, haften sie der Bank als Gesamtschuldner. Die Bank darf die volle Rate von jedem der beiden verlangen, gleichgültig, wer im Haus wohnt und wer laut Scheidungsvereinbarung zahlen soll. Daran ändert weder die Trennung noch die Scheidung etwas.
Gesamtschuld bleibt Gesamtschuld
Was die Partner untereinander vereinbaren, bindet die Bank nicht. Eine Regelung im Scheidungsfolgenvertrag, nach der der bleibende Partner die Raten allein übernimmt, wirkt nur im Innenverhältnis. Gerät er in Zahlungsschwierigkeiten, kann sich die Bank weiterhin an den ausgezogenen Partner halten, der dann auf einen Rückgriff gegen den anderen angewiesen ist. Dieser Rückgriff ist nur so viel wert wie die Zahlungsfähigkeit dessen, gegen den er sich richtet, und genau die fehlt in diesem Moment.
Die Haushaltsrechnung für einen allein
Für die Entlassung des anderen prüft die Bank, ob ein Einkommen die Rate trägt. Gerechnet wird mit dem Nettoeinkommen nach Unterhaltszahlungen, mit Kindergeld und Unterhalt nur in dem Umfang, den die Bank als dauerhaft ansieht, und mit pauschalen Lebenshaltungskosten je Haushaltsmitglied. Kommt die Ausgleichszahlung als neues Darlehen hinzu, steigt die Belastung oft deutlich über die bisherige Rate. Eigenkapital aus anderen Quellen, etwa aus dem Zugewinnausgleich oder aus Ersparnissen, verbessert die Rechnung, weil es den Finanzierungsbedarf für die Ausgleichszahlung verringert.
Wenn die Bank nicht mitspielt
Eine Haftungsentlassung ist ein Entgegenkommen, auf das kein Anspruch besteht. Welche Wege dann bleiben, von der Umschuldung über zusätzliche Sicherheiten bis zur internen Freistellung, beschreibt die Seite darüber, was zu tun ist, wenn die Bank den Ex-Partner nicht aus dem Darlehen entlässt.
Die Zinsbindung als zweiter Engpass
Neben der Haftung entscheidet die laufende Zinsbindung, wie beweglich die Finanzierung ist. Ein Darlehen mit fester Zinsbindung lässt sich nicht beliebig kündigen, und eine Ablösung vor Ablauf kostet in aller Regel eine Entschädigung für die Bank.
Weiterführen, ablösen oder umschulden
Am günstigsten ist meist, das bestehende Darlehen weiterzuführen und nur den Schuldner zu ändern. Lehnt die Bank das ab, bleibt die Ablösung durch ein neues Darlehen bei einer anderen Bank. Ob und in welcher Höhe dabei eine Entschädigung fällig wird und wie man sie nachrechnet, behandelt der Beitrag zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Ablösung wegen Scheidung.
Was die Restlaufzeit für die Übernahme bedeutet
Läuft die Zinsbindung ohnehin in den nächsten ein bis zwei Jahren aus, kann es sinnvoll sein, die Übernahme zeitlich daran auszurichten. Ein Forward-Darlehen oder die Anschlussfinanzierung bei Ablauf vermeidet die Entschädigung vollständig. Dafür müssen beide Partner bereit sein, die Übergangszeit vertraglich zu regeln. Dazu gehört, wer bis zum Stichtag die Raten zahlt, wie das gegen die spätere Ausgleichszahlung verrechnet wird und was geschieht, wenn die Anschlussfinanzierung für den bleibenden Partner am Ende doch nicht zustande kommt.
Schritt zwei: die Ausgleichszahlung
Gehört das Haus beiden Partnern je zur Hälfte, erhält der ausziehende Partner im Kern den Wert seiner Hälfte nach Abzug seines Anteils an den Schulden. Strittig ist selten diese Formel, sondern fast immer der Wert, den man in sie einsetzt.
Die Grundformel
Ausgleichszahlung ist halber Verkehrswert minus halbe Restschuld. Als Verkehrswert gilt der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre, so wie ihn § 194 BauGB definiert. Wie Wert und Restschuld festgelegt werden und warum der Stichtag so oft zum Streitpunkt wird, zeigt die Seite zum Thema Ausgleichszahlung berechnen.
Ein Rechenbeispiel
Ein Haus mit einem Verkehrswert von 480.000 Euro ist noch mit 210.000 Euro belastet. Der Nettowert beträgt 270.000 Euro, die Hälfte davon, 135.000 Euro, steht dem ausziehenden Partner zu. Der bleibende Partner übernimmt also nicht nur 135.000 Euro Zahlung, sondern zusätzlich die gesamte Restschuld von 210.000 Euro. Seine neue Gesamtverbindlichkeit liegt bei 345.000 Euro, und genau diese Zahl muss die Bank finanzieren. Wer nur auf die Ausgleichszahlung schaut, unterschätzt die neue Belastung regelmäßig um mehr als die Hälfte.
Woran sich Paare am häufigsten verhaken
Typische Streitpunkte sind ein Gutachten, das nur einer der beiden beauftragt hat, Investitionen, die einer allein aus eigenem Geld bezahlt hat, und Tilgungen, die nach dem Auszug nur noch einer geleistet hat. Daneben läuft der Zugewinnausgleich, in dem das Haus ebenfalls auftaucht. Beides sollte in einer Vereinbarung zusammengeführt werden, damit die Immobilie nicht zweimal verhandelt wird.
Die Zeit zwischen Auszug und Übertragung
Zwischen dem Auszug eines Partners und der Eintragung des neuen Alleineigentümers vergehen oft viele Monate. In dieser Zeit entstehen Ansprüche, die später in die Endabrechnung einfließen und die Ausgleichszahlung spürbar verschieben können.
Nutzungsentschädigung für den ausgezogenen Partner
Wer das gemeinsame Haus allein bewohnt, nutzt auch die Hälfte des anderen. Der ausgezogene Partner kann dafür unter Umständen eine Vergütung verlangen, in der Trennungszeit nach den Regeln über die Ehewohnung, später nach den Regeln der Bruchteilsgemeinschaft. Entscheidend ist in der Praxis, dass er die Zahlung ausdrücklich verlangt, denn für die Zeit davor wird sie meist nicht geschuldet.
Wer die Raten zahlt, verschiebt die Rechnung
Zahlt der bleibende Partner nach dem Auszug die Raten allein, tilgt er auch die Schuld des anderen mit. Häufig wird dieser Tilgungsanteil mit dem Wohnvorteil verrechnet, weil er umsonst im Haus wohnt. Wer das nicht ausdrücklich regelt, streitet später über Monatsbeträge, die sich über ein Jahr zu einem fünfstelligen Betrag summieren können.
Laufende Kosten und Instandhaltung
Grundsteuer, Gebäudeversicherung und notwendige Reparaturen treffen beide Eigentümer anteilig, solange beide im Grundbuch stehen. Eine größere Reparatur kurz vor der Übertragung sollte deshalb abgestimmt werden, sonst wird sie zum nächsten Rechenposten.
Steuern: meist weniger Last als befürchtet
Bei der Übertragung zwischen Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten sind die steuerlichen Folgen überschaubar, aber nicht null. Zwei Steuern sind zu prüfen, und sie folgen völlig unterschiedlichen Regeln.
Grunderwerbsteuer
Übertragungen zwischen Ehegatten sind von der Grunderwerbsteuer befreit, ebenso Übertragungen zwischen früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung. Die Befreiung greift unabhängig davon, ob eine Ausgleichszahlung fließt. Unter welchen Voraussetzungen sie gilt und wo die Einkommensteuer trotzdem zuschlägt, erläutert der Beitrag zur Übertragung zwischen Ex-Ehegatten.
Einkommensteuer bei vermieteten oder verlassenen Objekten
Die Ausgleichszahlung ist ein Kaufpreis für den halben Anteil. Liegt der Erwerb weniger als zehn Jahre zurück und hat der ausziehende Partner die Immobilie nicht in der begünstigten Weise selbst genutzt, kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Besonders riskant ist das bei vermieteten Wohnungen und bei einem Auszug, der schon länger zurückliegt.
Schritt drei: das Grundbuch
Die Übernahme ist rechtlich erst vollzogen, wenn der neue Alleineigentümer im Grundbuch steht. Bis dahin sind beide Partner Eigentümer, mit allen Rechten und Pflichten.
Auflassung und Eintragung
Für die Übertragung des Hälfteanteils braucht es einen notariell beurkundeten Vertrag und die Einigung über den Eigentumsübergang, die nach § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar erklärt wird. Der Notar beantragt anschließend die Eintragung. Wie die einzelnen Schritte ineinandergreifen, zeigt der Beitrag zum Grundbuch nach der Übernahme.
Die Grundschuld bleibt stehen
Die Grundschuld zugunsten der Bank wird durch die Übertragung nicht berührt, sie lastet weiter auf dem ganzen Grundstück. Wichtig ist die Sicherungsabrede dahinter: Sie sollte nach der Übernahme nur noch Verbindlichkeiten des neuen Alleineigentümers sichern, damit der ausgezogene Partner nicht über eine weite Zweckerklärung weiter mithaftet.
Kosten realistisch einplanen
Notar- und Grundbuchkosten richten sich nach dem Geschäftswert, der bei einer Hälfteübertragung meist am Wert des Anteils ansetzt. Dazu kommen gegebenenfalls Kosten für Löschungen, neue Grundschulden und Bewertungen. Wer die Übernahme kalkuliert, sollte diese Nebenkosten nicht aus der Ausgleichszahlung bestreiten müssen.
Wenn die Übernahme nicht trägt
Nicht jede Übernahme lässt sich finanzieren. Dann geht es darum, das Haus mit möglichst wenig Wertverlust zu verwerten, statt eine Lösung zu erzwingen, die beide Partner über Jahre aneinanderbindet.
Gemeinsamer Verkauf statt Teilungsversteigerung
Ein freihändiger Verkauf erzielt in aller Regel einen höheren Preis als eine Teilungsversteigerung, die jeder Miteigentümer beantragen kann. Schon die Ankündigung einer Versteigerung schreckt Interessenten ab und drückt den Preis. Ein gemeinsamer Verkaufsauftrag mit klar vereinbarter Preisuntergrenze ist meist der vernünftigere Weg.
Übergangslösungen mit Ablaufdatum
Manche Paare vereinbaren, dass ein Partner mit den Kindern für eine feste Zeit im Haus bleibt und das Haus danach verkauft oder übernommen wird. Solche Lösungen funktionieren nur mit festem Enddatum, klarer Kostenverteilung und einer vorab vereinbarten Bewertungsmethode für den späteren Zeitpunkt.