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Grundbuch nach der Übernahme: Auflassung, Grundschuld, Kosten

Wer das gemeinsame Haus übernimmt, ist erst mit der Eintragung im Grundbuch Alleineigentümer. Bis dahin folgen Vertrag, Auflassung, Grundschuldbehandlung und Eintragung einer festen Abfolge, deren Kosten gesetzlich bestimmt sind.

Erst die Eintragung vollzieht die Übernahme

Ist die Einigung über das Haus erzielt, fühlt sich die Übernahme für beide Ex-Partner wie beschlossen an. Rechtlich ist sie es noch nicht. Solange im Grundbuch beide als Miteigentümer stehen, gehört das Haus beiden, mit allen Folgen für Verfügungen, Belastungen und Zwangsvollstreckung. Die Übernahme ist erst abgeschlossen, wenn das Grundbuchamt die verbleibende Person als Alleineigentümerin eingetragen hat.

Einigung und Eintragung gehören zusammen

Für die Übertragung von Eigentum an einem Grundstück verlangt § 873 BGB zweierlei: die Einigung der Beteiligten über den Eigentumswechsel und die Eintragung im Grundbuch. Fehlt eines davon, bleibt die bisherige Rechtslage bestehen. Das gilt auch für einen halben Miteigentumsanteil, der vom einen Ex-Partner auf den anderen übergeht.

Die Lücke zwischen Vertrag und Eintragung

Zwischen Beurkundung und Eintragung vergehen in der Regel einige Wochen, je nach Grundbuchamt und Vollzugsstand auch mehrere Monate. In dieser Zeit ist die übernehmende Person schuldrechtlich berechtigt, aber noch nicht Eigentümerin. Der Vertrag muss deshalb regeln, was bis zur Eintragung gilt, insbesondere wann Nutzen und Lasten übergehen und wann die Ausgleichszahlung fällig wird.

Nutzen und Lasten vor der Eintragung

Üblich ist ein Übergang von Nutzen und Lasten zum Monatsersten nach Zahlung der Ausgleichssumme. Ab diesem Tag trägt die übernehmende Person Grundsteuer, Versicherung und Instandhaltung allein, auch wenn das Grundbuch noch beide Namen zeigt. Wer schon länger allein im Haus wohnt, kann einen früheren Stichtag vereinbaren.

Der notarielle Vertrag als erster Schritt

Am Anfang steht ein Vertrag, in dem sich die abgebende Person verpflichtet, ihren Anteil zu übertragen, und die übernehmende Person die Gegenleistung zusagt. Für diesen Vertrag gelten dieselben Formvorschriften wie für jeden Grundstückskauf.

Ohne Notar keine wirksame Verpflichtung

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung. Eine privatschriftliche Vereinbarung über die Hausübernahme, etwa in einem Brief oder einer E-Mail, ist insoweit formnichtig. Sie kann aber als Gesprächsgrundlage für den Notar dienen.

Was in den Übertragungsvertrag gehört

Der Vertrag beschreibt den übertragenen Anteil, die Ausgleichszahlung und ihre Fälligkeit, die Behandlung des laufenden Darlehens und der Grundschuld, den Übergang von Nutzen und Lasten und die Verteilung der Kosten. Hinzu kommt der Bezug zur Scheidung, der für die steuerliche Behandlung wichtig ist; die Einzelheiten dazu stehen auf der Seite zur Grunderwerbsteuer und Spekulationsfrist bei Ex-Ehegatten.

Der gerichtliche Vergleich als Alternative

Läuft ohnehin ein familiengerichtliches Verfahren, kann die Übertragung auch in einem gerichtlich protokollierten Vergleich vereinbart werden. Ein solcher Vergleich ersetzt die notarielle Beurkundung. Das spart einen Termin, verlangt aber dieselbe Sorgfalt bei der Formulierung, denn das Grundbuchamt prüft den Vergleich wie eine notarielle Urkunde.

Die Auflassung

Die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang heißt bei Grundstücken Auflassung. Sie ist ein eigenes Rechtsgeschäft neben dem Verpflichtungsvertrag, wird in der Praxis aber meist in derselben Urkunde erklärt. Diese Trennung hat praktische Folgen: Der Verpflichtungsvertrag kann wirksam sein, während die Auflassung noch fehlt, und umgekehrt kann eine bereits erklärte Auflassung erst später zur Eintragung führen. Der Notar steuert über die Reihenfolge seiner Anträge, wann aus der Einigung tatsächlich Eigentum wird.

Gleichzeitige Erklärung vor dem Notar

Nach § 925 BGB muss die Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden, in der Regel vor dem Notar; auch ein gerichtlicher Vergleich genügt. Gleichzeitig heißt nicht zwingend persönlich: Ein Beteiligter kann sich vertreten lassen, die Vollmacht muss dann aber in grundbuchtauglicher Form vorliegen.

Keine Bedingung, keine Befristung

Die Auflassung darf nicht unter einer Bedingung oder Befristung erklärt werden. Soll die Eigentumsumschreibung erst nach Eingang der Ausgleichszahlung erfolgen, wird das nicht über eine Bedingung gelöst, sondern über eine Anweisung an den Notar, den Antrag auf Eigentumsumschreibung erst nach Zahlungsnachweis zu stellen.

Persönliche Begegnung vermeiden

Ist das Verhältnis der Ex-Partner so belastet, dass ein gemeinsamer Termin schwierig wird, lassen sich Angebot und Annahme getrennt beurkunden oder ein Beteiligter durch eine bevollmächtigte Person vertreten. Für die Auflassung selbst bleibt die gleichzeitige Anwesenheit beider Seiten oder ihrer Vertreter aber erforderlich.

Was mit der Grundschuld geschieht

Die Grundschuld, die das gemeinsame Darlehen sichert, bleibt von der Übertragung des Eigentums unberührt. Sie lastet am ganzen Grundstück und geht mit ihm auf die übernehmende Person über. Entscheidend ist, wofür sie künftig haftet.

Die Sicherungsabrede anpassen

Welche Forderungen eine Grundschuld sichert, regelt nicht das Grundbuch, sondern die Sicherungsabrede mit der Bank. Ist sie weit gefasst, kann die Grundschuld auch für spätere Kredite des einen oder anderen Partners herangezogen werden. Der ausscheidende Partner sollte deshalb verlangen, dass sie auf die bestehenden Darlehen beschränkt oder neu auf die übernehmende Person allein abgeschlossen wird; wie das gelingt, wenn die Bank nicht mitzieht, beschreibt die Seite wenn die Bank den Ex-Partner nicht entlässt.

Abtretung an eine neue Bank

Finanziert die übernehmende Person über eine neue Bank, muss die alte Grundschuld nicht gelöscht und neu bestellt werden. Häufig ist es günstiger, sie an die neue Bank abzutreten. Bei einer Buchgrundschuld wird die Abtretung im Grundbuch eingetragen, bei einer Briefgrundschuld genügt die beglaubigte Abtretungserklärung mit Übergabe des Briefs. Ob die neue Bank eine Abtretung akzeptiert, hängt von ihren internen Vorgaben ab; viele Institute bevorzugen sie inzwischen selbst, weil sie schneller umzusetzen ist als eine Neubestellung.

Löschung nach Ablösung

Wird das Darlehen vollständig zurückgeführt und keine neue Finanzierung benötigt, erteilt die Bank eine Löschungsbewilligung. Mit der Zustimmung der Eigentümerin, die notariell beglaubigt werden muss, wird die Grundschuld gelöscht. Ob die Löschung sinnvoll ist oder die Grundschuld als Sicherheit für spätere Kredite stehen bleibt, ist eine Abwägung zwischen Kosten jetzt und Kosten später.

Der Weg durch das Grundbuchamt

Das Grundbuchamt trägt nur ein, was ihm in der vorgeschriebenen Form vorgelegt wird. Der Notar übernimmt diesen Teil in der Regel vollständig, doch die Beteiligten sollten wissen, worauf das Amt wartet.

Antrag, Bewilligung und Form

Das Verfahren regelt die Grundbuchordnung. Eingetragen wird auf Antrag, und bei der Eigentumsübertragung muss die Auflassung in öffentlich beurkundeter Form nachgewiesen werden. Der Notar stellt den Antrag in der Regel im Namen beider Beteiligten, damit keiner ihn einseitig zurücknehmen kann.

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts

Auch wenn zwischen Ehegatten keine Grunderwerbsteuer anfällt, zeigt der Notar den Vertrag dem Finanzamt an. Erst nach Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung darf die übernehmende Person als Eigentümerin eingetragen werden. Bei befreiten Erwerben geht das meist schnell, kann aber je nach Arbeitslage einige Wochen dauern.

Wie lange es dauert

Die Dauer hängt vom Grundbuchamt, von der Unbedenklichkeitsbescheinigung und von etwaigen Erklärungen der Bank ab. Realistisch sind einige Wochen bis wenige Monate. Wer zwischenzeitlich einen Nachweis über den Stand braucht, etwa gegenüber der neuen Bank, kann beim Notar eine Bestätigung über die Antragstellung anfordern. Verzögerungen entstehen am häufigsten, wenn Erklärungen der Bank fehlen oder eine Vollmacht nicht in der nötigen Form vorliegt.

Absicherung bis zur Eintragung

In der Zeit zwischen Vertrag und Eintragung haben beide Seiten etwas zu verlieren. Die übernehmende Person zahlt unter Umständen einen hohen Betrag, ohne schon Eigentümerin zu sein. Die abgebende Person gibt ihren Anteil auf, haftet aber womöglich weiter für das Darlehen. Ein guter Vertrag sichert beide Risiken gleichzeitig ab.

Zahlung erst nach Sicherung

Der Notar teilt die Fälligkeit der Ausgleichszahlung erst mit, wenn die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören üblicherweise die Sicherung des Eigentumserwerbs im Grundbuch und das Vorliegen aller Erklärungen der Bank. So zahlt niemand ins Ungewisse, und niemand gibt seinen Anteil auf, ohne dass das Geld bereitsteht.

Die Vormerkung schützt vor Zugriffen

Mit einer Auflassungsvormerkung wird der Anspruch auf Übertragung im Grundbuch gesichert. Spätere Belastungen oder Pfändungen durch Gläubiger der abgebenden Person können den Erwerb dann nicht mehr vereiteln. Zwischen Ex-Partnern wird die Vormerkung manchmal als überflüssig angesehen. Sie ist es nicht, wenn eine Seite Schulden hat, wenn größere Beträge fließen oder wenn die Eintragung absehbar länger dauert.

Freistellung der abgebenden Person

Die abgebende Person sollte ihre Mitwirkung an der Eigentumsumschreibung davon abhängig machen, dass sie aus dem gemeinsamen Darlehen entlassen wird oder die Ablösung gesichert ist. Technisch geschieht das, indem die Schuldentlassungserklärung der Bank oder deren Zusage zur Ablösung als Voraussetzung in den Vertrag aufgenommen wird. Fehlt diese Absicherung, kann die abgebende Person am Ende ohne Eigentum, aber weiter mit Haftung dastehen.

Was Notar und Grundbuch kosten

Die Kosten der Übertragung sind gesetzlich festgelegt und nicht verhandelbar. Sie richten sich nach dem Geschäftswert und einer Gebührentabelle.

Der Geschäftswert

Maßgeblich ist der Wert des übertragenen Anteils oder die höhere Gegenleistung, die aus Ausgleichszahlung und übernommener Darlehensschuld besteht. Bei einem halben Anteil an einem Haus im mittleren Preissegment liegt der Geschäftswert damit meist im sechsstelligen Bereich. Wird die Übertragung in eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung eingebettet, können weitere Regelungen den Geschäftswert erhöhen, etwa zum Zugewinn oder zum Unterhalt.

Notargebühren

Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Tabelle in § 34 GNotKG, multipliziert mit einem Gebührensatz. Für die Beurkundung des Vertrags fällt typischerweise eine doppelte Gebühr an, hinzu kommen Gebühren für Vollzug und Betreuung, etwa die Einholung der Bankerklärungen und die Überwachung der Zahlung. Grundschuldbestellungen oder Abtretungen werden gesondert berechnet.

Grundbuchgebühren

Das Grundbuchamt berechnet für die Eintragung des Eigentumswechsels eine volle Gebühr nach derselben Tabelle, für Abtretung oder Löschung der Grundschuld eine geringere. Als grobe Orientierung ergeben Notar und Grundbuch zusammen etwa 1,5 bis 2 Prozent des Geschäftswerts; bei niedrigen Werten liegt der Anteil höher.

Wer die Kosten trägt

Ohne Regelung haften beide Beteiligten für die Kosten. Üblich ist, dass die übernehmende Person die Kosten des Erwerbs trägt und die Kosten der Löschung von Belastungen geteilt werden. Wie diese Posten in die Gesamtrechnung einfließen, zeigt die Übersicht zur Hausübernahme nach der Scheidung.

Häufige Fragen

Reicht eine schriftliche Vereinbarung zwischen uns, um das Haus zu übertragen?
Nein. Die Verpflichtung zur Übertragung muss notariell beurkundet oder in einem gerichtlichen Vergleich protokolliert werden, sonst ist sie formnichtig.
Müssen wir beide gleichzeitig zum Notar?
Für die Auflassung müssen beide Seiten gleichzeitig erklären, eine Seite kann sich aber durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Wird die Grundschuld bei der Übertragung automatisch gelöscht?
Nein, sie bleibt am Grundstück. Gelöscht wird sie nur auf Grundlage einer Löschungsbewilligung der Bank und der Zustimmung der Eigentümerin.
Warum brauchen wir eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, wenn keine Grunderwerbsteuer anfällt?
Das Grundbuchamt darf den Eigentumswechsel erst eintragen, wenn das Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat, auch bei befreiten Erwerben.
Wann zahle ich die Ausgleichssumme?
In der Regel nach Fälligkeitsmitteilung des Notars, wenn die vereinbarten Voraussetzungen vorliegen. Erst danach stellt der Notar den Antrag auf Eigentumsumschreibung.
Ist es günstiger, die Grundschuld abzutreten statt neu zu bestellen?
Häufig ja, weil Abtretung und Eintragung geringere Gebühren auslösen als Löschung und Neubestellung. Die neue Bank muss allerdings zustimmen.